Stellungnahme des VBE NRW zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

10.07.2020

 gem. § 52 Schulgesetz 

Der VBE NRW begrüßt grundsätzlich den Verordnungsentwurf zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz, um die Handlungs-sicherheit der Schulen zu gewährleisten.

 Im Einzelnen nimmt der VBE NRW wie folgt Stellung:

§ 1: Es ist richtig, dass die Sicherstellung des Unterrichts trotz der derzeitigen pandemi-schen Situation geregelt ist, um durch eine eventuell zu ändernde Unterrichtsorganisation das Recht auf schulische Bildung und individuelle Förderung zu ermöglichen. Dennoch muss klargestellt sein, dass der „größtmögliche Umfang“ durchaus standortspezifisch und aus personellen Gründen differieren kann.

§ 2: Unterricht ist in der Regel Präsenzunterricht. Es ist gut, dies festzuhalten. Sinnvoll ist dennoch derzeit die Festschreibung der Gleichwertigkeit zwischen Distanz- und Präsenz-unterricht die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden und die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte betreffend.

§ 3: Die Regelungen bezüglich der Organisation des Distanzunterrichts durch die Schul-leitung beinhalten sinnvolle Einlassungen auf zu berücksichtigende Voraussetzungen und Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler. Auch die in (7) genannte Zurverfügung-stellung von Räumlichkeiten für den Distanzunterricht ist zu begrüßen. Allein (6) ist zu hinterfragen, hier schlägt der VBE NRW folgende Formulierung vor: „Distanzunterricht soll digital erteilt werden, wenn die technischen Voraussetzungen dafür erfüllt sind und pädagogische Gründe nicht dagegenstehen.“

§ 4: Die Zusammenarbeit der Schule mit den Eltern ist hier klar geregelt und ebenso die Erziehungsverantwortung der Eltern.

§ 5: Hier ist es wichtig, die Lehrkräfte durch die im Anschreiben erwähnten Handreichungen und Materialien zu unterstützen. Die Gefahr der Überforderung ist bei der Erteilung des Distanzunterrichts tendenziell eher gegeben als beim Präsenzunterricht, diesem gilt es vorbeugend entgegenzuwirken.

§ 6: Die in (3) genannten „geeigneten Formen der Leistungsüberprüfung“ sollten nach Möglichkeit näher präzisiert werden, um eine höhere Transparenz für alle Beteiligten zu ermöglichen. Alternativ sollte eine Beispielliste geeigneter Formen der Leistungsüberprü-fung – je nach Altersstufe – in den Handreichungen des Ministeriums vorhanden sein.

§ 7: Die besonderen Bestimmungen für das Berufskolleg sind sinnvoll.

§ 8: Es ist richtig, die Verordnung zunächst auf ein Schuljahr zu befristen.

Insgesamt ist zu bemerken, dass die Fragen des Distanzunterrichts, seiner Erteilung, seiner Gleichwertigkeit und seiner Bewertung in dem Befristungszeitraum ständig zu prüfen und zu hinterfragen sind und im Zweifelsfall einer Anpassung zu unterziehen sind. Spätestens nach dem Außerkrafttreten der Verordnung ist sehr ratsam, die Verordnung zu evaluieren und entsprechend zu erweitern oder anzupassen, damit die Schulen für den Fall einer weiteren Pandemie eine organisatorische und rechtliche Struktur vorfinden.

 

Stefan Behlau
Landesvorsitzender VBE NRW

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